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Naturschutz

Ausschnitt aus dem Niedersächsischen Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG):

Betreten der freien Landschaft
§ 23 Recht zum Betreten
(1) Jeder Mensch darf die freie Landschaft (§ 2 Abs. 1) betreten und sich dort erholen.
(2) Nicht betreten werden dürfen

  1. Waldkulturen, Walddickungen, Waldbaumschulen sowie Flächen, auf denen Holz eingeschlagen wird,
  2. Äcker in der Zeit vom Beginn ihrer Bestellung bis zum Ende der Ernte und
  3. Wiesen während der Aufwuchszeit und Weiden während der Aufwuchs- oder Weidezeit.

(3) Betreten im Sinne dieses Gesetzes ist das Begehen, das Fahren in den Fällen des § 25 Abs. 1 und das Reiten.

Weiterhin heißt es im Erlass RdErl. d. ML v. 18.6.2002:

1.1 Auf (tatsächlich öffentlichen) Wegen i.S. des § 25 Abs. 1 NWaldLG einschließlich Fahrwegen i.S. des § 25 Abs. 2 Satz 2 NWaldLG im Wald und in der übrigen freien Landschaft haben die Waldbesitzenden und sonstigen Grundbesitzenden nach § 23 Abs. 1 NWaldLG im Rahmen der §§ 23 Abs. 2 und 24 bis 27 NWaldLG das Betreten (Begehen, Radfahren und Reiten) zu dulden, das Begehen auch außerhalb solcher Wege.

Ihlower Wald

Im Klartext bedeutet dies, dass ein Waldbesitzer es dulden muss, wenn man quer durch den Wald pirscht. Ebenso kann ein Landwirt es einem nicht verbieten, querfeldein zu laufen. Natürlich gibt es Ausnahmen, es liegt auf der Hand, dass man nicht quer durch ein Kornfeld latscht und alles plattmacht. Ein abgeerntetes Stoppelfeld dagegen darf problemlos betreten werden, an den meisten Feldrändern gibt es Grünstreifen, die man nutzen kann. Uneinsichtige Grundbesitzer kann man durchaus - höflich - auf diese Tatsache aufmerksam machen. Auch gibt es immer wieder Jäger, die einen - möglicherweise mangels besseren Wissens - gerne vom Jagdgebiet vertreiben möchten, auch wenn gar keine Jagd veranstaltet wird.

Das eigentliche Dilemma aber ist ein anderes: Wer durch die Natur streift, stört sie bereits. Auf der anderen Seite setzt sich auch nur derjenige für den Erhalt der Natur ein, der sich für sie interessiert und sie erforschen möchte. Ziel ist also, bei den Streifzügen durch die Natur diese möglichst wenig zu stören. Die meisten Regeln sind einleuchtend und allen bekannt, allgemein formuliert soll man die Natur so hinterlassen, wie man sie vorgefunden hat.

Ausser dem "Ehrenkodex" (keinen Krach machen, keine Spuren hinterlassen, keine Tiere aufscheuchen, Abstand von Vogelschwärmen halten usw.) gibt es auch noch Gesetze und Verordnungen, insbesondere in Naturschutzgebieten, die man kennen muss. Natürlich dürfen Privatgründstücke nicht ohne Rücksprache mit dem Besitzer betreten werden. Aber auch viele Naturschutzgebiete dürfen entweder gar nicht oder nur auf gekennzeichneten (!) Wegen betreten oder mit dem Boot befahren werden. Die Bestimmungen für die einzelnen Natur- und Landschaftsschutzgebiete können online eingesehen werden - Google hilft! Bei Unklarheiten oder etwas schwammigen Formulierungen sollte man entweder dort nachfragen oder lieber ein anderes Gebiet wählen.

Bekannte Befahrensverbote für Kanufahrer:

Die folgende List erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sollte etwas fehlen, bitte ich um Nachricht, damit die Liste vervollständigt werden kann. Es gibt auch eine umfangreichere Liste des DKV.

Paddel- und sonstige Verbote:

  • Bansmeer
  • Südteil Großes Meer
  • Loppersumer Meer (Durchfahrt ist aber erlaubt!)
  • Boekzeteler Meer
  • Sandwater
  • Kattdarm
  • Ewiges Meer und Dobbe
  • sowie bei Dunkelheit ("Zeit zwischen Sonnenuntergang und -aufgang...") auf dem Fehntjer Tief zwischen dem Ayenwolder Tief und dem Krummen Tief, dem Krummen Tief, dem Großen und dem Keinen Meer (Hieve). Die Uferbereiche des Fehntjer Tiefs und des Ayenwolder Tiefs dürfen nicht betreten werden (Anlanden verboten!), dies sollte bei der Routenplanung beachtet werden.
  • Flumm? (nicht sicher)
  • Groen Breike? (nicht sicher)
  • Ems: Petkumer Deichvorland gesperrt, Fahren ab Flussmitte erlaubt (NSG)
  • Timmeler Meer: Uferbetretungsverbot
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